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AGB & FAQs

Alles Wichtige auf einen Blick: Meine Antworten auf oft gestellte Fragen, sowie meine allgemeinen Geschäftsbedingungen bieten Ihnen umfassende Informationen zu meinen Services.

designaustria

Ich bin am besten zwischen von Montag-Donnerstag von 10:30 – 13:00 telefonisch erreichbar. Am Nachmittag erhalte ich gerne Emails, da ich mich so besser auf die Arbeit konzentrieren kann.

Email: hello@saintevienne.com
Telefon: 0043 664 23 15 1976

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Gibt es ein kostenloses Erstgespräch?

Es gibt ein kostenloses Erstgespräch in einem Ausmaß von 30 Minuten. Hierbei sollten alle relevanten Informationen vorhanden sein, damit ich Ihnen einen Kostenvoranschlag vorlegen kann.

Sollte sich während dieses Erstgespräches herausstellen, dass Sie mehr Zeit benötigen, vereinbaren wir einen neuen Termin, der jedoch als Beratung (99 EUR exkl. USt) abgerechnet wird. Sollte der Auftrag an mich gehen, wird dieser Betrag natürlich vom Angebot abgezogen.

Ein längeres Erstgespräch ist oft ein Beratungsgespräch und in der Vergangenheit hatte ich mit zu vielen Brain Pickern zu tun, die sich kostenlos mein Wissen aneignen wollten.

Ich biete folgende Tätigkeiten an:
Illustration, Grafik Design (Ai, Ad, Ps), Branding / Corporate Design, Logo-Gestaltung, Packaging, Präsentationskonzeption & -gestaltung Design (PDF / Keynote / PPPT), Screendesign für Websites (Adobe Xd), Freelancing für Werbeagenturen und Unternehmen.

Das biete ich nicht an:
Text, Animation. Filmschnitt, 3D, Portrait-Illustrationen

Design Austria sagt:

Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach§§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.

Der Designer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung seines AG an Dritte in Auftrag zu geben.

Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können vom AG an externe Producer-Fachleute oder den Designer vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.

Das ist mir bei unserer Zusammenarbeit wichtig: 

  1. Gerechte Entlohnung
    Aufgrund der Inflation habe ich meine Preise 2023 erhöht.
  2. schriftliches Briefing
    Sie haben eine genaue Vorstellung, bei welchem Projekt ich Sie unterstützen darf? Sehr gut. Bei einem schriftlichen Briefing und einem passenden KV samt Zeitplan wissen wir beide genau, wo wir stehen und was wir wann vom jeweils anderen zu erwarten haben.
  3. Freundlicher Umgang
    Passiv-aggressive Emails und cholerische Telefonate lehne ich dezidiert hab. Wir können für alles eine Lösung finden, außer für unhöfliches Verhalten.
  4. Strukturierte Emails
    Übersichtliche und klar formulierte Emails erleichtern uns die Arbeit ungemein. Dazu zählen auch gut formulierte Betreffe, damit Emails wiedergefunden werden können.
  5. Keine Kommunikation via privaten Medien (WhatsApp, Instagram)

Design Austria sagt:

Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom Designer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

Der Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; er / sie ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige MitarbeiterIn oder KooperationspartnerIn heranzuziehen.

Allfällige Beratung des Designers bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.

Der AG sorgt dafür, dass dem Designer alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

Die Bezahlung erfolgt ausschließlich via Überweisung auf folgendes Bankkonto:

Kontoeigentümerin: Christina Pribitzer
Bank: Erste Bank
Iban: AT48 2011 1842 4011 4900
Bic: GIBAATWWXXX

Wann ist der fällige Betrag zu zahlen?
Direkt nach Erhalt der Rechnung.

Muss ich eine Vorauszahlung tätigen?
Ab einer Summe von 2.500 EUR wird eine Vorauszahlung erwartet.

Kann ich mit Anteilen meines Start Ups oder Gutscheinen zahlen?
Nein.

Design Austria sagt:

Alle Leistungen des Designers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

Die Einladung des AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei verein- bar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

Vergibt ein AG oder Auslober eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an den Designer oder einen Präsentationsmitbewerber, stehen dem Designer das volle Gestal- tungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.

Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

Meine Preise orientieren sich an den Richtlinien von designaustria.

Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich um Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Versandkosten oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben, werden an die/den AuftraggeberIn weiterverechnet.

Falls nichts anderes vereinbart wurde, sind folgende Posten im Preis nicht inbegriffen: offene Daten, Nutzungsrechte ohne zeitliche und örtliche Beschränkung, Schriften, Bildmaterial, Druckkosten, Meetings vor Ort.

Bei Erstaufträgen, Folgeaufträgen oder größeren Projekten verhandle ich gerne über einen Preisnachlass.

Gibt es eine Übersicht der Stundensätze?
Eine genaue Auflistung meiner Preise finden Sie hier.

Sind die offenen Daten im Preis inkludiert?
Falls nichts anderes im Vorhinein ausgemacht wurde, nein.

Wie viele Korrekturschleifen sind im Preis enthalten?
3 Korrekturschleifen

Werden Überstunden beim Freelancing (Werbeagenturen) verrechnet?
Wenn Überstunden rechtzeitig angekündigt werden und ich keine weiteren Verpflichtungen habe, rechne ich diese gerne gegen 79 EUR exkl Ust die Stunde ab.

Was ist eine Druck-Freigabe?
Als Druckfreigabe wird im Arbeitsablauf der Herstellung eines Druckerzeugnisses der Zeitpunkt bezeichnet, bei dem das geplante Endprodukt in technisch gesehen druckreifer Form vorliegt. Hierbei erhält der/die AuftraggeberIn nach Bearbeitung von Text, Layout und Bildern einen Andruck (PDF) oder einen Kontrollausdruck (Proof), bevor der endgültige Druck in der geplanten Auflage erfolgt. Bei der Druckfreigabe hat der/die AuftraggeberIn die letzte Möglichkeit, Korrekturen – gleich welcher Art – vorzunehmen. Stellt er keine Fehler mehr fest, erklärt er die Druckdaten für druckreif (auch: Gut zum Druck GzD), woraufhin die Druckerei mit der endgültigen Produktion beginnt. Die Druckfreigabe ist besonders bei einer arbeitsteiligen Produktion wichtig, da für alle Abweichungen vom vorgelegten Andruck die Druckerei haftet, für alle dort nicht monierten Fehler der Auftraggeber. (Copyright Walker Etiketten)

Was bedeutet das?
Nach Ihrer Druckfreigabe kann ich nicht für Tipp- und Rechtschreibfehler verantwortlich gemacht werden. Die Letztverantwortung liegt bei Ihnen.
Für Fehldrucke der Druckerei kann ich ebenfalls nicht verantwortlich gemacht werden, außer ich habe das Druckdokument falsch angelegt. Dann liegt die Verantwortung bei mir.

Es hat sich ein Tippfehler eingeschlichen. Was können wir machen?
Neu drucken bzw. einen Sticker drüber kleben

Die Farben wurden falsch gedruckt. Was können wir machen?
Ich kümmere mich gerne um die Reklamation und verfolge einen kostenlosen Nachdruck.

Die Druckerei hat den vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten. Was nun?
Die meisten Druckereien, einschließlich Druck.at, geben in der Regel einen voraussichtlichen Liefertermin an, der in etwa 90% der Fälle eingehalten wird. Dennoch ist es in der Weihnachtszeit aufgrund der hohen Nachfrage ratsam, einen zusätzlichen Puffer von 1-2 Wochen einzuplanen, um auf mögliche Verzögerungen vorbereitet zu sein.

Was ist eine Freigabe?
Bitte lesen Sie hier meine Stellungnahme.

Korrekturschleifen
Ich behalte mir das Recht vor, all meine Arbeiten auf meiner Website, meinen Social Media Kanälen und bei etwaigen Vorträgen zu präsentieren.

Kann ich eine Korrektur am selben Tag erwarten?
Nein, da ich mehrere KundInnen zu betreuen habe.

Design Austria sagt:

Soweit zwischen AG und Designer nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt der Designer dem AG ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.

Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Designers.

Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.

Die dem AG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrück- licher Zustimmung des Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

Der AG und der Designer sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. AAB DA zu bezahlen ist.

Storniert der AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht vom Designer zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.

Unabhängig davon ist der Designer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben beim Designer.

„Können Sie uns ganz schnell was machen? Muss nicht perfekt sein …“
Diesen Satz habe ich öfter gehört, als man vermuten sollte. Aus Erfahrung weiß ich, dass er wenig Budget oder eine viel zu knappe Deadline rechtfertigen soll. Ein Vergleich wäre: „Ich bräuchte ein Auto. Es muss kein Lenkrad haben, Hauptsache, es ist billig und schnell.“ Mit dieser Einstellung fahren Sie nicht gut. In beiden Fällen. Deshalb verzichte ich grundsätzlich auf Aufträge, die „nicht perfekt“ sein müssen.

„Mein Projekt geht über mehrere Monate / Jahre, können wir uns auf eine Pauschale einigen?“
Bei umfangreichen Projekten werden von KundInnen gerne Pauschalpreise vorgeschlagen. Lässt man sich darauf ein, wird man schnell mit unvorhergesehenen Formatmutationen und willkürlichen, spontanen Korrekturschleifen, auch zu später Stunde, überhäuft. Deshalb biete ich Pauschalpreise nur bei Projekten an, bei denen der Arbeitsaufwand überschaubar ist.

„Wir haben kein Budget, weil es ein Pitch ist, aber wenn wir gewinnen, bekommen Sie den Auftrag, versprochen.“
Ich pitche grundsätzlich nicht, außer das Honorar ist nicht erfolgsgebunden. Das Abschlagshonorar müsste sich mit dem direkten Stundenaufwand decken. Versprechungen sind keine Währung.

„Wir können nichts zahlen, aber es wäre doch ein cooles Projekt für Ihr Portfolio?“
Danke, aber nein danke.

„Ich kann mir nicht erklären, weshalb Ihr Angebot so viel höher ist, als das der anderen.“
Oft sind die „anderen“ nicht oder schlecht ausgebildet, können das Ausmaß der Arbeit nicht richtig einschätzen oder verrechnen z.B. keine Nutzungsrechte (die sie anschließend theoretisch einklagen könnten).

„Mein Projekt ist sehr komplex, können Sie sich einen halben Tag Zeit für einen (unbezahlten) Briefing-Workshop nehmen?“
Nein.

„Können Sie nicht einfach den Text von unserer Konkurrenz kopieren?“
Abgesehen davon, dass es illegal ist, kopiere ich grundsätzlich nicht.

„Ihr macht aber oft Urlaub“
Ich würde 2–3 Urlaube nicht als „oft“ deklarieren, aber einmal abgesehen davon bin ich tatsächlich ein großer Verfechter einer ausgewogenen Work-Life-Balance und glaube daran, dass regelmäßige Erholungsphasen dazu beitragen, effektiver und kreativer arbeiten zu können. Gleichzeitig versichere ich Ihnen aber, dass ich meine Arbeit sehr ernst nehme und stets dafür sorge, dass meine Aufgaben und Projekte termingerecht und zur vollsten Zufriedenheit meiner Kunden erledigt werden.

„Brave new generation kann ich dazu nur sagen … good luck“
Ich bin davon überzeugt, dass eine angemessene Arbeitsbelastung und eine gute Work-Life-Balance wesentlich sind, um meine Kompetenz aufrechtzuerhalten. Unbezahlte Überstunden sind keine Option für mich, aber ich bin immer bereit, meine Arbeit in den vereinbarten Arbeitszeiten professionell und effizient zu erledigen. Bussi.

Der AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.

Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Designer, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.

Der Designer ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung seines Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihm entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem AG abgesprochen werden.

Dem Designer verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereit zu stellen.

Bei dreidimensionalen Gegenständen hat der Designer Anspruch auf für ihn kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat der Designer Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihm gestalteten Werke.

Der Designer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit hat er bis zur Höhe seines Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.

Mängel sind dem Designer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Designers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.

Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, markenund verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt der Designer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem AG zumindest angeboten wurde.

Soweit der Designer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers DA.

Die vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte,Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Annahme verwendet, dass der AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der AG haftet dem Designer gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.

Meine wirtschaftliche und kreative Ausbildung ist eine ungewöhnliche Kombination, um einzigartige Lösungen für Probleme zu entwickeln. Diesen Hintergrund können Sie auch zu Ihrem Vorteil nutzen.

Mein Interesse für süße und liebevolle Themen ist ein weiteres  Alleinstellungsmerkmal, das mich von anderen unterscheidet.

Es ist wichtig, dass ich meine Talente und Interessen nutze, um ein erfolgreiches und erfülltes Berufsleben zu führen.

Wie steht es um meine Privatsphäre?
Bitte lesen Sie hier meine Stellungnahme.

Scheine ich als Ihr/e KundIn auf Ihren Social Media Kanälen und Ihrer Website auf?
Ich behalte mir das Recht vor, all meine Arbeiten auf meiner Website, meinen Social Media Kanälen und bei etwaigen Vorträgen zu präsentieren.

Wer ist Byron?
Byron ist mein Hund, ein Golden Retriever der Arbeitslinie.

Wo bleibt Byron, wenn Sie arbeiten?
Byron ist eigentlich immer bei mir, aber es gibt auch Menschen, die gerne auf ihn aufpassen, wenn ich vor Ort freelancen muss. Er ist also nie alleine.

Wie ist sein Charakter?
Er verfügt über die rassentypischen Eigenschaften eines Golden Retrievers:
Jede Form von Aggressivität, Ängstlichkeit, Kampftrieb oder Nervosität ist unerwünscht. Durch seinen „will to please“ und seine Führigkeit ist er für alle Aufgaben leicht auszubilden.

Was mag Byron am liebsten?
Streicheleinheiten und Schwimmen.

War Byron in der Hundeschule?
Natürlich.

Bellt Byron?
Nein. Außer man fordert ihn aktiv auf.

Ist Byron ein Frühaufsteher?
Nein. Er geht früh schlafen, steht aber dafür spät auf.

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